AGB

AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Firma CuCefa GmbH (im folgenden CuCefa) erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung von Seiten Cucefa.
  3. CuCefa ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Das Leistungsspektrum von Cucefa sowie ergänzende Informationen und Unterlagen liegen am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit. Sie können bei CuCefa angefordert oder über die Homepage von CuCefa abgerufen werden.
  2. Vom Leistungsspektrum ausgenommen sind die Tätigkeiten, die CuCefa schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht vornehmen kann und auch nicht vornehmen wird.


§ 3 Kündigung

  1. Bei Projektarbeiten endet der Vertrag durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.
  2. Bei Kündigung des Vertrages durch CuCefa sind zur Vermeidung von Nachteilen für den Auftraggeber in jedem Fall noch diejenigen Arbeiten vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§ 4 Aufbewahrung und Herausgabe der Unterlagen

  1. CuCefa ist verpflichtet, zum Ende der Vertragsbeziehung alle Unterlagen herauszugeben, die zur Ausübung des Auftrages übergeben und während der Geschäftsbeziehung erlangt wurden.
  2. CuCefa verpflichtet sich, unmittelbar nach Beendigung des Vertrages alle gespeicherten Daten zu Unterlagen des Auftraggebers von seinen Datenträgern zu löschen. Ebenso werden alle schriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke mit Inhalten des Auftraggebers vernichtet oder auf Anforderung übergeben.

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Es obliegt dem Auftraggeber, CuCefa lückenlos über alle relevanten Geschäftsvorfälle zu informieren, die für die Erfüllung der vereinbarten Beauftragung relevant sind. CuCefa wird von der Korrektheit der Informationen ausgehen und den Auftraggeber auf festgestellte Unvollständigkeiten hinweisen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere sind CuCefa alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, das CuCefa eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.


§ 6 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

  1. Unterläßt der Auftraggeber eine nach § 5 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt der Auftraggeber mit der von CuCefa angebotenen Leistung in Verzug, so ist CuCefa berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, das die Fortsetzung des Vertrages von der Einhaltung der Frist abhängt.
  2. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist CuCefa zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
  3. Unberührt bleibt der Anspruch von CuCefa auf den Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen sowie des entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn CuCefa von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


§ 7 Weisungsfreiheit, Einsatzzeit und Einsatzort

  1. Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben unterliegt CuCefa keinerlei Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers.
  2. CuCefa ist in der Bestimmung des Einsatzortes und der Einsatzzeit frei und an keine Arbeitszeitvorgaben des Auftraggebers gebunden. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, kann CuCefa die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und die für die Arbeit notwendigen Einrichtungen und Unterlagen nutzen.
  3. CuCefa hat gegenüber den Angestellten des Auftraggebers keine Weisungsbefugnis. Sofern dies möglich und sinnvoll ist, ist CuCefa berechtigt, Teile seiner Aufgaben mit Hilfe der Angestellten des Auftraggebers durchzuführen.


§ 8 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

  1. CuCefa verpflichtet sich, alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln, es sei denn, das der Auftraggeber CuCefa schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, über die ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen aufgrund des Vertragsverhältnisses auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
  4. CuCefa verpflichtet sich, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen Mißbrauch oder zufälligen Verlust der gespeicherten Daten und Programme zu verhindern.


§ 9 Mitwirkung Dritter

  1. CuCefa ist berechtigt, die vereinbarten und geschuldeten Tätigkeiten entweder durch den Geschäftsführer selbst, einen seiner Angestellten oder durch einen Unterauftragnehmer zu erbringen.
  2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat CuCefa dafür zu sorgen, das diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 8 dieser AGB sowie auf die Einhaltung des § 5 Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO verpflichten.


§ 10 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmen haftet CuCefa bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesund-heitsschäden.


§ 11 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsvereinbarung

  1. Die Rechnung von CuCefa wird jeweils für den vertraglich vereinbarten Zeitraum bzw. zu dem vertraglich vereinbarten Termin gestellt.
  2. Der Rechnungsbetrag von CuCefa wird mit Rechnungsstellung sofort fällig.
  3. Der Rechnungsbetrag ist auf das von CuCefa angegebene Konto innerhalb von 7 Tagen zu überweisen.


§ 12 Zahlungsverzug des Auftraggebers

  1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Cucefa berechtigt, Zinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen.
  2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist CuCefa berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. CuCefa kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis die Leistung vergütet ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückhaltung nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt CuCefa vorbehalten.


§ 13 Schlußbestimmungen

  1. Für getroffene Vereinbarungen und die sich daraus ergebenden Ansprüche findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  2. Der Geschäftssitz der Gesellschaft ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus geschlossenen Vereinbarungen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht in Deutschland liegen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem der Vereinbarung entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt entsprechend für den Fall der Unvollständigkeit von Bestimmungen.